§ 90 SGB IX Aufgabe der Eingliederungshilfe
Mit der Eingliederungshilfe machen wir uns zur Aufgabe, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll Sie befähigen, Ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind sehr vielfältig. Sie sind in Teil 2 des SGB IX zusammengefasst und in vier Leistungsgruppen aufgeteilt.
1. Leistungen zur Sozialen Teilhabe
2. Leistungen zur Teilhabe an Bildung
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
4. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind sehr vielfältig. Sie sind in Teil 2 des SGB IX zusammengefasst und in vier Leistungsgruppen aufgeteilt.
1. Leistungen zur Sozialen Teilhabe
- Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören die Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Sie sind in den § 113 bis § 116 SGB IX geregelt (Kapitel 6), die wiederum auf die § 77 bis § 84 SGB IX verweisen.
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe stellen die behinderungsbedingt notwendige Unterstützung im sozialen Bereich sicher. Zu ihnen gehören etwa die Unterstützung beim Wohnen und in der Freizeit sowie heilpädagogische Leistungen und Leistungen zur Mobilität.
- Von besonderer Bedeutung ist § 78 SGB IX, in dem die Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags geregelt sind.
- Seit 2020 gibt es eine Regelung zum sogenannten „Poolen“:
- Gemeint sind Fälle, in denen Menschen mit Behinderung die gleiche Leistung zur gleichen Zeit und am gleichen Ort benötigen, weshalb die Leistung für zwei oder mehr Menschen mit Behinderung gemeinsam erbracht werden kann.
- Voraussetzung ist, dass eine „gepoolte“ Leistung die jeweiligen Bedarfe deckt und für den Menschen mit Behinderung zumutbar ist. In § 116 SGB IX ist geregelt, welche Leistungen „gepoolt“ werden dürfen. Erlaubt ist das z. B. bei Assistenzleistungen, Leistungen zur Beförderung (Beförderungsdienst) und heilpädagogischen Leistungen. Andere als die dort genannten Leistungen dürfen nicht „gepoolt“ werden.
2. Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen daneben Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Diese sind in § 112 SGB IX geregelt. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten hierüber die aufgrund ihrer Behinderung notwendige Unterstützung in der Schule, bei der Ausbildung oder im Studium.
- Wichtigste Leistungen für Kinder mit geistiger Behinderung ist die Schulbegleitung. Zu dieser Leistung gehört auch die Unterstützung am Nachmittag in einer Offenen Ganztagsschule. Seit 2020 gibt es auch hier eine Regelung zum sogenannten „Poolen“. Das bedeutet, dass eine Leistung von zwei Kindern/Jugendlichen mit Behinderung gemeinsam in Anspruch genommen wird.
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören darüber hinaus auch Leistungen zur Beschäftigung (Teilhabe am Arbeitsleben). Diese sind in § 111 SGB IX geregelt.
- Neben Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sind auch Leistungen bei anderen Leistungsanbietern, das Budget für Arbeit und das Budget für Ausbildung vorgesehen.
- Wichtig zu wissen: Das Budget für Ausbildung ist nur dann eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 111 Absatz 1 SGB IX und damit vom Träger der Eingliederungshilfe zu erbringen, wenn die leistungsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM hat. Erhält das Budget für Ausbildung hingegen eine Person, die Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM hat, dann ist hierfür die Bundesagentur für Arbeit und nicht der Träger der Eingliederungshilfe zuständig (§ 63 Absatz 3 SGB IX).
4. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Das Recht der Eingliederungshilfe sieht außerdem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vor. Zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation gehören beispielsweise die Frühförderung und die Gewährung von Heil- und Hilfsmitteln.
- Frühförderung ist in aller Regel die erste Leistung der Eingliederungshilfe, die ein Kind mit Behinderung erhält. Sie stellt zeitnah eine bestmögliche Unterstützung des Kindes und seiner Familie sicher. Leistungen der Frühförderung stehen Kindern bis zur Einschulung zu.